§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns, also die Firma Geroh GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt), erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Geltung anderer Geschäftsbedingungen ist folglich ausgeschlossen, soweit der Verkäufer diesen nicht schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
(3) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde ist der jeweils schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündlichen Zusagen des Verkäufers und seiner Verkaufsangestellten vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.
(4) Werden im Rahmen dieser AGB Schriftformerfordernisse aufgestellt, so genügt – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – zur Wahrung stets auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(5) Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von den vorstehenden Regelungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen – ganz oder teilweise – dieser AGB oder des jeweiligen Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll dann diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag oder diese AGB als lückenhaft erweisen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2) Bestellt der Kunde Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers, so stellt dies ein rechtlich bindendes Angebot dar. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Kunde einseitig für vier Wochen an seine Bestellung gebunden.
(3) Der Vertrag mit dem Kunden kommt jedoch erst im Zeitpunkt der schriftlichen Bestellbestätigung durch den Verkäufer zustande. Abgesehen davon entsteht eine vertragliche Bindung auch bereits dann, wenn der Verkäufer mit der vom Kunden bestellten Lieferung oder Leistungserbringung beginnt.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Farben, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten etc.) sowie die Darstellung derselben durch den Verkäufer (z.B. Zeichnungen, Abbildungen etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie vergleichbaren Unterlagen und Hilfsmitteln ausdrücklich vor. Der Kunde darf diese Gegenstände und Hilfsmittel ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen bzw. vervielfältigen lassen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände und Hilfsmittel vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise
(1) Die Preise gelten für den in den Bestellbestätigungen des Verkäufers aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich mangels anderweitiger Vereinbarung in EURO ab Werk des Verkäufers in Waischenfeld bzw. dem jeweiligen Auslieferungslager des Verkäufers zuzüglich Verpackung und Versand sowie zuzüglich der am Tag der Lieferungs- bzw. Leistungserbringung jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Für den Fall von Exportlieferungen werden zudem der Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben gesondert berechnet.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferungs- bzw. Leistungserbringung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung- bzw. Leistungserbringung gültigen Listenpreise des Verkäufers als vereinbart.
(3) Im Übrigen behält sich der Verkäufer das Recht vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 4 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
(1) Das Verwendungsrisiko für die bestellten Lieferungen und Leistungen trägt der Kunde. Kann der Kunde die von ihm bestellten Lieferungen und Leistungen daher aufgrund von nach Vertragsschluss eintretenden Umständen nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verwenden, hat er diese dem Verkäufer gleichwohl vereinbarungsgemäß zu vergüten. Die bereits erbrachten (Teil-)Lieferungen bzw. (Teil-)Leistungen des Verkäufers sind daher – ungeachtet der nach Vertragsschluss eingetretenen Umstände – nach Maßgabe dieses § 4 zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer dem Kunden die (Teil-) Lieferung oder (Teil-)Leistung in Annahmeverzug (vgl. §§ 293 ff. BGB) begründender Weise angeboten hat.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung bzw. zum vereinbarten Zeitpunkt ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden vom Verkäufer nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
(3) Im Übrigen hat der Kunde mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung bei Bestellungen mit einem Gesamtwert von über 50.000,00 € netto im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen Betrag in Höhe von 30% des Gesamtwertes – zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer – an den Verkäufer als Anzahlung zu leisten. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten gelten die übrigen Bestimmungen des § 4 dieser AGB entsprechend.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, eingehende Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Falls der Verkäufer eine entsprechende Verrechnung vornimmt, wird der Verkäufer den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer entsprechend § 367 BGB berechtigt, die eingehenden Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (sowie aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6) Gerät der Kunde mit einer Entgeltforderung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Kunden für daraus entstehende Rechtsverfolgungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 € zu verlangen. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Dieser Pauschalbetrag wird auf einen etwaig höheren – konkret nachzuweisenden – Schadenersatzbetrag angerechnet, soweit dieser in Rechtsverfolgungskosten begründet ist. Für eine Erstmahnung entstehen keine Kosten, es sei denn, der Kunde befand sich schon zum Zeitpunkt der Erstmahnung aus einem anderen der in § 286 II BGB genannten Gründe in Verzug.
(7) Gerät der Kunde mit einer Entgeltforderung in Verzug, so ist der Verkäufer – über die vorstehende Regelung in Abs. 6 hinaus – in jedem Fall berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. § 247 BGB) für das Jahr als pauschalen Schadensersatz von dem Kunden zu verlangen. Im Übrigen ist der Verkäufer berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Abgesehen davon kann der Verkäufer in diesem Fall sämtliche Lieferungen und Leistungen an den Kunden, auch aus anderen Vertragsverhältnissen, verweigern.
(8) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – insbesondere wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche oder die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden sind. Zudem steht die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 5 Leistungszeit und Rechte bei Verzögerung der Leistung
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers in Waischenfeld bzw. dem jeweiligen Auslieferungslager des Verkäufers.
(2) Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit der Liefertermin nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Zahlungsverzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung und auch nicht für Liefer- oder Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Energie- oder Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die vereinbarten Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist – außer es wurde eine Teillieferung oder Teilleistung ausdrücklich vereinbart – zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen nur berechtigt, wenn
a) die Teillieferung oder Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware oder die restliche Leistung sichergestellt ist und
c) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(6) Teillieferungen oder Teilleistungen können dem Kunden vom Verkäufer mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sofort bei Lieferung oder Leistung in Rechnung gestellt werden.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens (z.B. Lagerkosten, erhöhte Transportkosten etc.) zu verlangen.
(8) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers – unbeschadet der Regelung des § 5 (5) – auf Schadensersatz gegenüber Kunden nach Maßgabe des § 10 dieser AGB beschränkt.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung etc.) muss stets unter Benennung des Grundes und mit Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 II BGB kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Waischenfeld, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Kunden angezeigt hat. In diesem Falle trägt der Kunde ferner auch die nach Gefahrübergang entstehenden Lagerkosten. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten grundsätzlich 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Parteien vorbehalten.
(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
a) die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b) der Verkäufer dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 Abs. 5 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 8 Garantie, Mängelrüge und Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Lieferung oder – soweit eine Abnahme erforderlich ist – ab der Abnahme.
(2) Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer stehen jeweils nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind – außer im Bereich des § 354a HGB – nicht abtretbar. Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.
(3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes, oder ansonsten binnen fünf Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Vertragsgegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in schriftlicher Form unter genauer Beschreibung des Mangels zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Vertragsgegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln des gelieferten Vertragsgegenstandes ist der Verkäufer nach seiner – innerhalb angemessener Frist zu treffenden – Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus Schadensersatz vom Verkäufer verlangen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den/die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den/die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich wird oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Verkäufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 9 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 9 dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner (=Verkäufer und Kunde) wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzen, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand oder die Leistung derart abändern bzw. austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Lieferungen oder Leistungen aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Zwecke und Funktionen erfüllen, oder dem Kunden durch Abschluss eines entsprechenden Lizenzvertrages das Nutzungsrecht an dem Liefergegenstand oder der Leistung verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem zugrunde liegenden Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 10 dieser AGB.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen den/die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 9 der AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den/die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt. Im Übrigen unterliegen etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden auch in diesem Fall den Beschränkungen des § 10 dieser AGB.
§ 10 Haftung für Schäden
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Leistung sowie schriftlich vereinbarte Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 10 Abs. 2 dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskunft oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, welche der Verkäufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(2) Sämtliche Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für den Fall, dass der Verkäufer sich hierauf nicht stets ausdrücklich beruft. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers so lange pfleglich zu behandeln, bis das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Insbesondere ist er dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für den Fall, dass Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Lieferungen und Leistungen des Verkäufers durchgeführt werden müssen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
(3) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde bei Zugriffen Dritter auf die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers – insbesondere im Fall von Pfändungen – den Dritten auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. In diesem Fall ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, dem Verkäufer alle Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erforderlich sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach Maßgabe des § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde dem Verkäufer für den daraus resultierenden Ausfall.
(4) Verarbeitung oder Umbildung der Vertragsgegenstände erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diesen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an dem verarbeiteten oder umgebildeten Vertragsgegenstand fort. Erlischt das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen gemäß §§ 947, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum oder Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung auf den Verkäufer übergeht. Der Kunde verwahrt das hieraus entstandene Miteigentum oder Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vertragsgegenstände, an denen dem Verkäufer Miteigentum oder Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(5) Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt2. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung seitens des Kunden vorliegt. Ist dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Kunde dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung der Forderung selbst offenzulegen und diese einzureichen.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Lieferung oder Leistung, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
(2) Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung – einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen – zwischen dem Verkäufer und dem Kunden sind nach Wahl des Verkäufers die Gerichte in Bayreuth oder die des Sitzes der Niederlassung des Kunden zuständig. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Bayreuth ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Kunden der Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand.
(3) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
§ 14 Datenschutz
(1) Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Kunden für die Geschäftsabwicklung angegebenen personenbezogenen Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere § 28 BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) zu speichern und zu verarbeiten.
(2) Die Daten werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für die Geschäftsbeziehung zum Kunden verwendet. Der Verkäufer versichert, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben, verkauft oder weiterverarbeitet werden.
Waischenfeld, März 2011
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